Die Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung und gesetzlich in § 662 f BGB geregelt. Mit dieser Willenerklärung bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb sollte eine Vorsorgevollmacht unbedingt mit uneingeschränktem persönlichem Vertrauen zum Bevollmächtigten einhergehen.

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