Ein Testament ist eine vom Verstorbenen (Erblasser oder Nachlassgeber) einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Darin legt der Verstorbene fest, wie über sein Vermögen nach seinem Tode verfügt werden soll. Innerhalb der ordentlichen Testamente wird zwischen dem öffentlichen Testament nach § 2231 BGB und dem eigenhändigen Testament nach § 2247 BGB unterschieden.
Das öffentliche Testament wird mündlich zur Niederschrift oder schriftlich mit einer entsprechenden mündlichen Erklärung vor einem Notar abgegeben.
Der Erblasser kann aber auch ein eigenhändiges Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Wer ein Testament ausetzen möchte, sollte dafür juristische Beratung in Anspruch nehmen. Schon aus der Formulierung vermeintlich eindeutiger Aspekte eröffnen sich meist ungeahnte Interpretationsmöglichkeiten, die im Streitfall zwischen den Nachlassempfänger oder Erben zu Konflikten führen könnte. Schon die Unterscheidung zwischen Nachlassempfänger und Erbe ist nicht jedem klar, was bei der Ausformulierung des letzten Willens jedoch unbedingt beachtet werden sollte.
