Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung im Sinne der § 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine zeitlich begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach einem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor. Der versicherte Pflegebedürftige muss mindestens die Pflegestufe I besitzen.
Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Kurzzeitpflege nicht nur zeitlich, sondern auch wertmäßig begrenzt ist.
Die Kosten für die Pflegekasse dürfen den Gesamtbetrag von 1510,- € (seit 1. Januar 2010) und 1550,- € (ab dem 1. Januar 2012) im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Pflegekasse zahlt den Betrag direkt an die Pflegeeinrichtung. Nicht enthalten sind jedoch die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung. Diese sind vom Betroffenen selbst zu erstatten.

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