Ab dem 01. Mai 2011 gelten die Beschränkungen in der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Deutschland nicht mehr.

Was genau heißt das aber und warum gab es diese Beschränkungen überhaupt?
Am 1. Mai 2004 trat die sogenannte Luxemburg-Gruppe also die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern der Europäischen Union bei. Grundsätzlich galten daher für diese Staaten ab diesem Zeitpunkt auch die Freizügigkeitsregelungen der EU, also die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen gab es jedoch Bedenken, dass unmittelbar nach der EU-Osterweiterung eine starke Zuwanderung in die wirtschaftlich stärkeren Staaten stattfinden wird. Um diesen Bedenken zu begegnen wurde ein Kompromiss gefunden, der es jedem bisherigen Mitgliedsstaat der EU ermöglichte, seinen Arbeitsmarkt für längstens 7 Jahre für Arbeitnehmer der osteuropäischen Beitrittsländer zu „verschließen“. Deutschland hat diesen Zeitraum voll ausgereizt. Ab 01.Mai 2011 sind diese Beschränkungen jedoch endgültig vorüber.

Was bedeuteten diese Neuerungen für ausländische Seniorenbetreuerinnen ab dem 01.Mai 2011?
Ausländische Seniorenbetreuerinnen können im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 01.Mai 2011 auch in Deutschland einen Arbeitsvertrag schließen. Für dieses Arbeitsverhältnis gilt dabei deutsches Arbeitsrecht (also z.B. auch deutscher Kündigungsschutz, Urlaubsregelungen, etc.). Das bedeutet also konkret, dass jede deutsche Familie eine ausländische Betreuerin direkt bei sich anstellen darf.

Wie konnten auch vor dem 01.Mai 2011 ausländische Seniorenbetreuerinnen legal in Deutschland arbeiten?
Die einzige Möglichkeit, wie ausländische Betreuerinnen vor dem 01.Mai 2011 legal in Deutschland arbeiten konnten, ergab sich aus der Dienstleistungsfreiheit der EU. Diese erlaubt es Unternehmern, Dienstleistungen in der gesamten EU anzubieten und für die Erbringung der Dienstleistungen das eigenen Personal zu entsenden. Der Kunde schließt dabei also einen Dienstleistungsvertrag ab und der Unternehmer schickt sein Personal zum Kunden.

Was sollte man ab dem 01.Mai 2011 bedenken?
Ab dem 01.Mai 2011 wird es möglich seine Seniorenbetreuerinnen direkt einzustellen. Zu empfehlen ist dies jedoch nicht. Auch nach dem 01.Mai 2011 bietet der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit einem ausländischen Unternehmer über ein deutsches Vermittlungsunternehmen deutliche Vorteile:
• Wenn das Personal von einer deutschen Familie direkt angestellt wird, gilt deutsches Arbeitsrecht. Die Familie hat alle Arbeitgeberverpflichtungen. Dazu gehört u.a. die Bezahlung der Sozial- und Krankenversicherung, die Einhaltung der Urlaubsregelungen etc.
• Des Weiteren trägt der Arbeitgeber (also die jeweilige Familie) auch das Risiko, dass die Betreuerin krank wird. In diesem Fall ist das Gehalt weiterzuzahlen, ohne dass eine Betreuung stattfinden kann.
• Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit schließen Sie einen Vertrag, der das jeweilige Unternehmen zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Sollte das Personal ausfallen, muss der Unternehmer Ersatz beschaffen oder kann fehlende Tage nicht abrechnen. Des Weiteren zählt hier das jeweilige ausländische Arbeitsrecht, was in der Regel auch mit weniger Kosten verbunden sein wird.
• Letztlich haben Sie als Arbeitgeber erheblich mehr Aufwand, ein höheres Ausfallrisiko und in der Regel auch höhere Kosten im Gegensatz zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit einem ausländischen Unternehmer.

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